Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010 § 24, tagesaktuelle Fassung

Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010 § 24

Kurztitel

Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 78/2010

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

17.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

9480 Leichenbestattung

Text

Paragraph 24

Aschenreste und Urnen

  1. Absatz eins,Die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in einem den sanitätspolizeilichen Erfordernissen entsprechenden Behältnis (Urne) aufzubewahren. Dieses ist so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste stammen. Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Sammelbestattung nach Paragraph 16, Absatz 2, Soll die Urne einer Erdbestattung zugeführt (beigesetzt) werden, hat sie aus verrottbarem Material zu bestehen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht für Aschenreste von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen. Solche Aschenreste dürfen jedoch nicht mit Aschenresten eingeäscherter Leichen vermischt werden.
  3. Absatz 3,Urnen sind auf einem Friedhof, in einem Urnenhain oder in einer Urnenhalle beizusetzen oder zu verwahren. Mit Bewilligung der Gemeinde des Ortes, an dem die Urne beigesetzt bzw. verwahrt werden soll, können die Aschenreste (Urne) auch außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beigesetzt bzw. verwahrt werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, dass sie nicht missbraucht wird und die beabsichtigte Beisetzungs- bzw. Verwahrungsart nicht gegen Anstand und gute Sitten verstößt. Paragraph 17, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden. Soll die Urne verwahrt (und nicht beigesetzt) werden, hat die Bewilligungsbehörde durch Auflagen den pietätvollen Umgang mit der Urne, insbesondere im Falle eines Besitzerwechsels, sicherzustellen, sofern nicht bereits im Antrag entsprechende Vorkehrungen glaubhaft gemacht werden.
  4. Absatz 4,Eine Urne darf von der Feuerbestattungsanstalt dem beauftragten Bestattungsunternehmen, der Beisetzungsstelle bzw. Friedhofsverwaltung oder an die Inhaberin/den Inhaber einer Bewilligung nach Absatz 3, zur Beisetzung oder Verwahrung übergeben werden.
  5. Absatz 5,Das Vergraben oder Verstreuen der Asche von Verstorbenen ist nur in dafür genehmigten Bestattungsanlagen zulässig; dabei sind die Bestimmungen über die Vermischung von Aschenresten bzw. deren Verwahrung in Urnen nicht anzuwenden.

Schlagworte

Beisetzungsart

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20000024

Dokumentnummer

LST40000225