(3)Absatz 3,Urnen sind auf einem Friedhof, in einem Urnenhain oder in einer Urnenhalle beizusetzen oder zu verwahren. Mit Bewilligung der Gemeinde des Ortes, an dem die Urne beigesetzt bzw. verwahrt werden soll, können die Aschenreste (Urne) auch außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beigesetzt bzw. verwahrt werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, dass sie nicht missbraucht wird und die beabsichtigte Beisetzungs- bzw. Verwahrungsart nicht gegen Anstand und gute Sitten verstößt. § 17 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Soll die Urne verwahrt (und nicht beigesetzt) werden, hat die Bewilligungsbehörde durch Auflagen den pietätvollen Umgang mit der Urne, insbesondere im Falle eines Besitzerwechsels, sicherzustellen, sofern nicht bereits im Antrag entsprechende Vorkehrungen glaubhaft gemacht werden.Urnen sind auf einem Friedhof, in einem Urnenhain oder in einer Urnenhalle beizusetzen oder zu verwahren. Mit Bewilligung der Gemeinde des Ortes, an dem die Urne beigesetzt bzw. verwahrt werden soll, können die Aschenreste (Urne) auch außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beigesetzt bzw. verwahrt werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, dass sie nicht missbraucht wird und die beabsichtigte Beisetzungs- bzw. Verwahrungsart nicht gegen Anstand und gute Sitten verstößt. Paragraph 17, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden. Soll die Urne verwahrt (und nicht beigesetzt) werden, hat die Bewilligungsbehörde durch Auflagen den pietätvollen Umgang mit der Urne, insbesondere im Falle eines Besitzerwechsels, sicherzustellen, sofern nicht bereits im Antrag entsprechende Vorkehrungen glaubhaft gemacht werden.