Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010 § 22, tagesaktuelle Fassung

Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010 § 22

Kurztitel

Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 78/2010

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

17.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

9480 Leichenbestattung

Text

Paragraph 22

Feuerbestattung

  1. Absatz eins,Die Einäscherung von Leichen darf nur in einer behördlich bewilligten Anlage (Feuerbestattungsanstalt) erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Feuerbestattungsanstalt darf eine Leiche nur einäschern, wenn der amtliche Totenbeschauschein vorher beigebracht wurde.
  3. Absatz 3,Bei Verstorbenen mit einem Herzschrittmacher kann die Feuerbestattungsanstalt aus Sicherheitsgründen vor der Einäscherung die Entfernung des Herzschrittmachers veranlassen; diese darf nur von einer/einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin/Arzt bzw. in einer Krankenanstalt sowie durch eine zur Thanatopraxie berechtigte Person durchgeführt werden.

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20000024

Dokumentnummer

LST40000223