(3)Absatz 3,Bei Verstorbenen mit einem Herzschrittmacher kann die Feuerbestattungsanstalt aus Sicherheitsgründen vor der Einäscherung die Entfernung des Herzschrittmachers veranlassen; diese darf nur von einer/einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin/Arzt bzw. in einer Krankenanstalt sowie durch eine zur Thanatopraxie berechtigte Person durchgeführt werden.