(2)Absatz 2,Für die Beerdigung sind dichtschließende Särge aus Holz oder gleichwertigem und nachweislich zur Gänze verrottbarem Material zu verwenden, die den Zerfall der Leiche nicht behindern. Die Friedhofsordnung kann unter Festsetzung der hygienischen Voraussetzungen Friedhofsareale für Beerdigungen ohne Sarg freigeben. Bis zum offenen Grab ist jedenfalls ein Sarg zu verwenden.