Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010 § 19, tagesaktuelle Fassung

Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010 § 19

Kurztitel

Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 78/2010

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

17.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

9480 Leichenbestattung

Text

Paragraph 19

Einsargung

  1. Absatz eins,Die Einsargung der Leiche hat so zu erfolgen, dass die Pietät und Würde der/des Toten gewahrt wird.
  2. Absatz 2,Für die Beerdigung sind dichtschließende Särge aus Holz oder gleichwertigem und nachweislich zur Gänze verrottbarem Material zu verwenden, die den Zerfall der Leiche nicht behindern. Die Friedhofsordnung kann unter Festsetzung der hygienischen Voraussetzungen Friedhofsareale für Beerdigungen ohne Sarg freigeben. Bis zum offenen Grab ist jedenfalls ein Sarg zu verwenden.
  3. Absatz 3,In ausgemauerten Grabstellen (Grüften) dürfen nur Metallsärge, mit Metall ausgelegte Holzsärge oder Holzsärge mit dichtschließenden Metallsärgen als Übersärge verwendet werden.
  4. Absatz 4,Für die Feuerbestattung sind Särge aus Holz oder hinsichtlich der Brennbarkeit gleichwertigen Materialien zu verwenden; diese Anforderungen müssen auch Sargeinlagen und sonstige Sargbeigaben erfüllen.

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20000024

Dokumentnummer

LST40000220