Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010 § 18, tagesaktuelle Fassung

Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010 § 18

Kurztitel

Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 78/2010

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

17.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

9480 Leichenbestattung

Text

Paragraph 18

Aufbahrung

Nach durchgeführter Totenbeschau ist die Leiche in eine Aufbahrungshalle oder eine Leichenkammer zu überführen. Außerhalb der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer darf eine Leiche ausnahmsweise und nur mit Zustimmung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers aufgebahrt werden, wenn dies dem örtlichen Brauchtum entspricht und keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Hausaufbahrungen in geschlossenen Siedlungsgebieten sind unzulässig. Das Belassen einer Leiche im Sterbehaus zum Zwecke der Abschiednahme durch die Angehörigen für die Dauer von 12 Stunden ist keine Hausaufbahrung und mit Zustimmung der Totenbeschauerin/des Totenbeschauers zulässig.

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20000024

Dokumentnummer

LST40000219