Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010 § 16, tagesaktuelle Fassung

Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010 § 16

Kurztitel

Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 78/2010

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

17.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

9480 Leichenbestattung

Text

4. Abschnitt
Leichenbestattung

Paragraph 16

Bestattungspflicht und -arten

  1. Absatz eins,Jede Leiche muss bestattet werden. Bestattungsarten sind die Erdbestattung, die Beisetzung in einer Gruft und die Feuerbestattung.
  2. Absatz 2,Bestattungspflicht besteht ferner auch für Leichenteile, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder des Betriebes einer Krankenanstalt in hygienisch einwandfreier Weise entsorgt werden können. Zur Obsorge für die Bestattung ist die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt bzw. die Leitung der Krankenanstalt verpflichtet. Für tot oder fehlgeborene menschliche Früchte besteht Bestattungspflicht, der auch im Rahmen einer Sammelbestattung sowohl in Form von Erdbestattung als auch von Feuerbestattung entsprochen werden kann. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 17,

Schlagworte

Bestattungsarten

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20000024

Dokumentnummer

LST40000217