Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Naturschutzgesetz 1999 § 55b, tagesaktuelle Fassung

Salzburger Naturschutzgesetz 1999 § 55b

Kurztitel

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 73/1999 zuletzt geändert durch LGBl Nr 67/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 55b

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NSchG

Index

8 Natur- und Tierschutz

Text

Elektronische Plattform

Paragraph 55 b

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat eine elektronische Plattform einzurichten, die der Bereitstellung von Anträgen und weiteren verfahrensrelevanten Unterlagen in jenen Verfahren dient, in denen anerkannte Umweltorganisationen (Paragraph 55 a, Absatz eins,) teilnehmen.
  2. Absatz 2,Diese elektronische Plattform steht nur Behörden und den anerkannten Umweltorganisationen (Paragraph 55 a, Absatz eins,) offen. Diesen Umweltorganisationen hat die Landesregierung auf Antrag die erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Wird einer anerkannten Umweltorganisation (Paragraph 55 a, Absatz eins,) mit Bescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 9, UVP-G 2000 die Anerkennung aberkannt, ist die Zugriffsberechtigung zu entziehen.

Im RIS seit

20.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022

Gesetzesnummer

20000003

Dokumentnummer

LSB40023207