bei Pflanzen gemäß Abs 1 Z 1 bis 3 solche Pflanzen entgeltlich oder unentgeltlich anzunehmen oder abzugeben, insbesondere mit aus der Natur entnommenen Pflanzen zu handeln, diese zu tauschen oder zum Kauf oder Tausch anzubieten; das Verbot bezieht sich auch auf jedes aus der Pflanze gewonnene Produkt und jede andere Ware, die aufgrund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat der Pflanze identifiziert werden kann.bei Pflanzen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 solche Pflanzen entgeltlich oder unentgeltlich anzunehmen oder abzugeben, insbesondere mit aus der Natur entnommenen Pflanzen zu handeln, diese zu tauschen oder zum Kauf oder Tausch anzubieten; das Verbot bezieht sich auch auf jedes aus der Pflanze gewonnene Produkt und jede andere Ware, die aufgrund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat der Pflanze identifiziert werden kann.