Landesrecht konsolidiert Salzburg: Salzburger Naturschutzgesetz 1999 § 29, tagesaktuelle Fassung

Salzburger Naturschutzgesetz 1999 § 29

Kurztitel

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 73/1999 zuletzt geändert durch LGBl Nr 11/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.03.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NSchG

Index

8 Natur- und Tierschutz

Text

12. Unterabschnitt
Schutz von Pflanzen- und Tierarten

Besonderer Schutz von wild wachsenden Pflanzen

Paragraph 29

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat durch Verordnung zu vollkommen oder teilweise geschützten Pflanzen zu erklären:
    1. Ziffer eins
      die im Land Salzburg in freier Natur wildwachsenden richtliniengeschützten Pflanzenarten;
    2. Ziffer 2
      die im Land Salzburg in freier Natur wildwachsenden, nicht richtliniengeschützten Pflanzen, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind und an deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes ein öffentliches Interesse besteht, sowie solche Pflanzen, die für die Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes, insbesondere zur Sicherung des Bestandes anderer Pflanzenarten und Tiere, erforderlich sind;
    3. Ziffer 3
      richtliniengeschützte Pflanzen der in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Land der Europäischen Union in freier Natur wildwachsenden Arten.
    Der Schutz kann sowohl zeitlich als auch gebietsmäßig beschränkt werden.
  2. Absatz 2,Der vollkommene Schutz von Pflanzen verbietet
    1. Ziffer eins
      bei Pflanzen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 :
      1. Litera a
        solche Pflanzen absichtlich zu beschädigen, zu vernichten oder von ihrem Standort zu entfernen;
      2. Litera b
        den Standort solcher Pflanzen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand gefährdet oder ausgeschlossen wird;
    2. Ziffer 2
      bei Pflanzen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 solche Pflanzen entgeltlich oder unentgeltlich anzunehmen oder abzugeben, insbesondere mit aus der Natur entnommenen Pflanzen zu handeln, diese zu tauschen oder zum Kauf oder Tausch anzubieten; das Verbot bezieht sich auch auf jedes aus der Pflanze gewonnene Produkt und jede andere Ware, die aufgrund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat der Pflanze identifiziert werden kann.
  3. Absatz 3,Der teilweise Schutz von Pflanzen verbietet:
    1. Ziffer eins
      unterirdische Teile der Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen;
    2. Ziffer 2
      oberirdische Teile der Pflanzen von ihrem Standort in einer Menge zu entfernen, die über einzelne Stücke, über einen Handstrauß oder über einzelne Zweige hinausgeht.
  4. Absatz 4,Die in den Absatz 2 und 3 genannten Verbote gelten nicht für jene Pflanzen oder Pflanzenteile, die in Gärten oder Kulturen gezogen worden sind. Von den Verboten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind auch solche Pflanzen ausgenommen, deren Entnahme aus der Natur und in Verkehr bringen nachweislich rechtmäßig erfolgt ist.
  5. Absatz 5,Bei Pflanzen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind von den Verboten der Absatz 2 und 3 weiters ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Pflanzen oder Pflanzenteile, die aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland in das Land Salzburg eingebracht worden sind;
    2. Ziffer 2
      die nicht zum Zweck der Veräußerung erfolgte Entnahme einzelner Pflanzenteile zu Viehheilzwecken durch die Besitzer oder den Besitzer bzw die Hüterin oder den Hüter des erkrankten Viehs;
    3. Ziffer 3
      die Entnahme von Pflanzen für Zwecke der besonderen charakteristischen örtlichen Brauchtumspflege;
    4. Ziffer 4
      die Vernichtung oder Beschädigung nur einzelner Pflanzen, soweit diese mit der Errichtung von Anlagen verbunden ist;
    5. Ziffer 5
      die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche sowie gärtnerische Nutzung.
  6. Absatz 6,Solange der Nachweis über die Herkunft von Pflanzen oder Pflanzenteilen nicht erbracht worden ist, gilt die Vermutung, dass sie entgegen den Verboten gemäß Absatz 2 und 3 in Besitz genommen worden sind.

Im RIS seit

21.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022

Gesetzesnummer

20000003

Dokumentnummer

LSB40019217