Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Hundehaltegesetz 2024 § 16, tagesaktuelle Fassung

Oö. Hundehaltegesetz 2024 § 16

Kurztitel

Oö. Hundehaltegesetz 2024

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 84/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. HHG 2024

Index

20 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 16,, Höhe der Abgabe

  1. Absatz eins,Die Hundeabgabe wird für das Haushaltsjahr eingehoben und vom Gemeinderat festgesetzt.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß der Hundeabgabe für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, darf höchstens 30 Euro betragen. Diensthunde der Berufsjäger gelten als Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, soweit sie nicht unter Paragraph 15, Absatz 2, fallen. Wachhunde sind Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen und sonstigen Betrieben gehalten werden und hiefür geeignet sind.

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2024

Gesetzesnummer

20001317

Dokumentnummer

LOO40025305

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2024/84/P16/LOO40025305