Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Jagdgesetz 2024 § 41, tagesaktuelle Fassung

Oö. Jagdgesetz 2024 § 41

Kurztitel

Oö. Jagdgesetz 2024

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 20/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.04.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

72 Jagd, Fischerei

Text

Paragraph 41,, Befugnisse der Jagdschutzorgane

  1. Absatz eins,Jagdschutzorgane genießen, wenn sie bei Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetz Beamtinnen und Beamten (Paragraph 74, Ziffer 4, Strafgesetzbuch - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023,) in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes einräumt.
  2. Absatz 2,Jagdschutzorgane sind - unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften - befugt, in Ausübung ihres Dienstes eine Jagdwaffe, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu führen.
  3. Absatz 3,Jagdschutzorgane sind berechtigt, von der Waffe Gebrauch zu machen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein rechtswidriger Angriff auf ihr Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird,
    2. Ziffer 2
      ein solcher Angriff unmittelbar droht oder
    3. Ziffer 3
      ein solcher Angriff mittelbar dadurch droht, dass eine mit einer Schusswaffe ausgerüstete, beim offenbar unberechtigten Durchstreifen des Jagdgebiets angetroffene Person die Waffe nach Aufforderung nicht ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdschutzorgans wieder aufnimmt.
  4. Absatz 4,Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur in einer Weise zulässig, die zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffs notwendig ist.
  5. Absatz 5,Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes darüber hinaus befugt, im Jagdgebiet
    1. Ziffer eins
      Personen, die des Wilderns begründet verdächtig sind oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, deren Personalien festzustellen, Anzeige zu erstatten, die von den angehaltenen Personen mitgeführten Behältnisse, die gemäß Paragraph 89, Absatz 4, für verfallen erklärt werden können, und Fahrzeuge zu durchsuchen und den genannten Personen Wild, Abwurfstangen, Waffen, Munition im Sinn des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 15,, Fanggeräte und Hunde abzunehmen. Abgenommene Sachen hat das Jagdschutzorgan unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern oder, sofern dies nicht zumutbar ist, die erfolgte Abnahme der Sicherheitsdienststelle mitzuteilen. Von einer Strafanzeige kann Abstand genommen und eine Ermahnung ausgesprochen werden, wenn die Folgen der Übertretung der jagdrechtlichen Bestimmungen unbedeutend sind und das Verschulden der oder des Beanstandeten gering ist,
    2. Ziffer 2
      Hunde, die wildernd angetroffen werden, und Katzen, die offensichtlich herrenlos sind und in einer Entfernung von mehr als 300 m vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden, zu töten, und zwar auch dann, wenn sich die Tiere in Fallen gefangen haben. Jagd-, Assistenz-, Polizei-, Hirten-, Herdenschutz- und sonstige Diensthunde dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihrer Hundeführerin oder ihres Hundeführers entzogen haben.
  6. Absatz 6,Die im Absatz 5, Ziffer 2, genannten Befugnisse kommen auch jeder oder jedem Jagdausübungsberechtigten zu. Werden diese Befugnisse von Jagdschutzorganen ausgeübt, ist die oder der jeweilige Jagdausübungsberechtigte unverzüglich zu informieren.
  7. Absatz 7,Darüber hinaus sind die Jagdschutzorgane befugt, in den Fällen und unter Beachtung der Paragraphen 35 und 36 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, eine Person zum Zweck ihrer Vorführung vor die Bezirksverwaltungsbehörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über das Jagdgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen.
  8. Absatz 8,Personen, die von Jagdschutzorganen kontrolliert werden, sind verpflichtet, an der Kontrolle mitzuwirken. Sie haben den Anweisungen des Jagdschutzorgans Folge zu leisten.
  9. Absatz 9,Der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines nach Absatz 5, oder 6 rechtmäßig getöteten Tieres gebührt kein Schadenersatz. Die Halterin oder der Halter eines rechtmäßig getöteten Tieres ist durch die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten oder eine durch diese oder diesen beauftragte Person unverzüglich zu verständigen und der Kadaver auf Verlangen auszuhändigen. Ist dies nicht möglich, ist der Kadaver unverzüglich fachgerecht zu entsorgen. Die Tötung eines Hundes ist unter Darlegung der maßgebenden Umstände der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

Im RIS seit

14.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

20001285

Dokumentnummer

LOO40024765

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2024/20/P41/LOO40024765