Personen, die des Wilderns begründet verdächtig sind oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, deren Personalien festzustellen, Anzeige zu erstatten, die von den angehaltenen Personen mitgeführten Behältnisse, die gemäß § 89 Abs. 4 für verfallen erklärt werden können, und Fahrzeuge zu durchsuchen und den genannten Personen Wild, Abwurfstangen, Waffen, Munition im Sinn des § 60 Abs. 1 Z 15, Fanggeräte und Hunde abzunehmen. Abgenommene Sachen hat das Jagdschutzorgan unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern oder, sofern dies nicht zumutbar ist, die erfolgte Abnahme der Sicherheitsdienststelle mitzuteilen. Von einer Strafanzeige kann Abstand genommen und eine Ermahnung ausgesprochen werden, wenn die Folgen der Übertretung der jagdrechtlichen Bestimmungen unbedeutend sind und das Verschulden der oder des Beanstandeten gering ist,Personen, die des Wilderns begründet verdächtig sind oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, deren Personalien festzustellen, Anzeige zu erstatten, die von den angehaltenen Personen mitgeführten Behältnisse, die gemäß Paragraph 89, Absatz 4, für verfallen erklärt werden können, und Fahrzeuge zu durchsuchen und den genannten Personen Wild, Abwurfstangen, Waffen, Munition im Sinn des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 15,, Fanggeräte und Hunde abzunehmen. Abgenommene Sachen hat das Jagdschutzorgan unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern oder, sofern dies nicht zumutbar ist, die erfolgte Abnahme der Sicherheitsdienststelle mitzuteilen. Von einer Strafanzeige kann Abstand genommen und eine Ermahnung ausgesprochen werden, wenn die Folgen der Übertretung der jagdrechtlichen Bestimmungen unbedeutend sind und das Verschulden der oder des Beanstandeten gering ist,