Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Fischereigesetz 2020 § 13, tagesaktuelle Fassung

Oö. Fischereigesetz 2020 § 13

Kurztitel

Oö. Fischereigesetz 2020

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

06.05.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

72 Jagd, Fischerei

Text

3. Abschnitt, Fischerlegitimationen

Paragraph 13,, Allgemeines

  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs ist an den Besitz von Fischerlegitimationen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gebunden.
  2. Absatz 2,Wer den Fischfang ausübt, hat
    1. Ziffer eins
      eine auf ihren bzw. seinen Namen lautende
      1. Litera a
        gültige Jahresfischerkarte (Paragraph 14,) samt Einzahlungsnachweis der oö. Jahresfischerkartenabgabe (Paragraph 17,) oder
      2. Litera b
        in Oberösterreich gültige, in einem anderen Bundesland oder - bei Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben - im Ausland ausgestellte amtliche Fischerlegitimation mit Lichtbild, sofern sie kein Lichtbild aufweist, in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis jeweils samt Einzahlungsnachweis der oö. Jahresfischerkartenabgabe (Paragraph 17,) oder
      3. Litera c
        gültige Gastfischerkarte (Paragraph 16,) in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis
    und
    1. Ziffer 2
      die auf ihren bzw. seinen Namen lautende schriftliche Bewilligung (Lizenz) der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters des betreffenden Fischwassers (Paragraph 18,)
    bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen. Für im Ausland ausgestellte amtliche Fischerlegitimationen ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache mitzuführen.
  3. Absatz 3,Das Erfordernis der schriftlichen Bewilligung (Lizenz) entfällt, wenn die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter des betreffenden Gewässers den Fischfang ausübt oder der Fischfang in Begleitung der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters des betreffenden Gewässers ausgeübt wird.
  4. Absatz 4,Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson, die zur Ausübung des Fischfangs berechtigt sein muss, ausüben, sofern die Lizenzbestimmungen insgesamt eingehalten werden. Absatz 3, gilt sinngemäß. Die Aufsichtsperson ist für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften verantwortlich.
  5. Absatz 5,Personen, die körperlich und/oder psychisch so stark beeinträchtigt sind, dass sie den Nachweis der fischereilichen Eignung nicht durch die Ablegung der im Paragraph 20, Absatz 2, vorgesehenen Prüfung erbringen können, dürfen den Fischfang ausüben, wenn sie in Begleitung einer entscheidungsfähigen volljährigen Person sind, die zur Ausübung des Fischfangs berechtigt sein muss und die gegebenenfalls Hilfestellung leisten kann. Der Nachweis der Beeinträchtigung ist mitzuführen und der Bewirtschafterin bzw. dem Bewirtschafter, den Fischereischutzorganen bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf deren Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen. Der Nachweis der Beeinträchtigung kann durch einen Behindertenpass bzw. durch ärztliches Attest erfolgen. Die Begleitperson ist für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften verantwortlich.
  6. Absatz 6,Fischerlegitimationen sind nicht erforderlich, wenn der Fischfang in Aquarien, Zierteichen, Angelteichen (Paragraph 2, Ziffer eins,) oder Betrieben zur intensiven Aufzucht von Wassertieren, zB zu Zucht- oder Speisezwecken, ausgeübt wird.

Im RIS seit

05.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20001078

Dokumentnummer

LOO40021162