(5)Absatz 5,Personen, die körperlich und/oder psychisch so stark beeinträchtigt sind, dass sie den Nachweis der fischereilichen Eignung nicht durch die Ablegung der im § 20 Abs. 2 vorgesehenen Prüfung erbringen können, dürfen den Fischfang ausüben, wenn sie in Begleitung einer entscheidungsfähigen volljährigen Person sind, die zur Ausübung des Fischfangs berechtigt sein muss und die gegebenenfalls Hilfestellung leisten kann. Der Nachweis der Beeinträchtigung ist mitzuführen und der Bewirtschafterin bzw. dem Bewirtschafter, den Fischereischutzorganen bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf deren Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen. Der Nachweis der Beeinträchtigung kann durch einen Behindertenpass bzw. durch ärztliches Attest erfolgen. Die Begleitperson ist für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften verantwortlich.Personen, die körperlich und/oder psychisch so stark beeinträchtigt sind, dass sie den Nachweis der fischereilichen Eignung nicht durch die Ablegung der im Paragraph 20, Absatz 2, vorgesehenen Prüfung erbringen können, dürfen den Fischfang ausüben, wenn sie in Begleitung einer entscheidungsfähigen volljährigen Person sind, die zur Ausübung des Fischfangs berechtigt sein muss und die gegebenenfalls Hilfestellung leisten kann. Der Nachweis der Beeinträchtigung ist mitzuführen und der Bewirtschafterin bzw. dem Bewirtschafter, den Fischereischutzorganen bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf deren Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen. Der Nachweis der Beeinträchtigung kann durch einen Behindertenpass bzw. durch ärztliches Attest erfolgen. Die Begleitperson ist für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften verantwortlich.