(6)Absatz 6,Im Fall einer dauernden und nicht fachgerechten Archivierung oder Nutzung von kommunalem Archivgut in Einrichtungen gem. § 3 Z 6 lit.b-d ist die Gemeinde berechtigt, das Archivgut mit Bescheid einzuziehen. In diesem Fall geht das eingezogene Archivgut in das Eigentum der Gemeinde über.Im Fall einer dauernden und nicht fachgerechten Archivierung oder Nutzung von kommunalem Archivgut in Einrichtungen gem. Paragraph 3, Ziffer 6, lit.b-d ist die Gemeinde berechtigt, das Archivgut mit Bescheid einzuziehen. In diesem Fall geht das eingezogene Archivgut in das Eigentum der Gemeinde über.