(3)Absatz 3,Für den Wirkungsbereich jeder Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes (§ 125 Abs. 4), sowie am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes ist vom NÖ Landesjagdverband je eine Prüfungskommission auf die Dauer von sechs Jahren zu bilden. Sie besteht aus dem Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern und der erforderlichen Zahl von Ersatzmitgliedern. Die Ersatzmitglieder sind im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes heranzuziehen. Ist der Vorsitzende verhindert, ist eines der zwei weiteren Mitglieder als Stellvertreter des Vorsitzenden heranzuziehen.Für den Wirkungsbereich jeder Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes (Paragraph 125, Absatz 4,), sowie am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes ist vom NÖ Landesjagdverband je eine Prüfungskommission auf die Dauer von sechs Jahren zu bilden. Sie besteht aus dem Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern und der erforderlichen Zahl von Ersatzmitgliedern. Die Ersatzmitglieder sind im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes heranzuziehen. Ist der Vorsitzende verhindert, ist eines der zwei weiteren Mitglieder als Stellvertreter des Vorsitzenden heranzuziehen.