(2)Absatz 2,Nichtberechtigten Personen ist das Ankirren von Wild, das Berühren oder Aufnehmen von Jungwild, ferner, unbeschadet der Bestimmungen des § 71, jede vorsätzliche Beunruhigung von Wild sowie jede Verfolgung von Wild verboten. Kommt lebendes oder verendetes Wild durch wie immer geartete Umstände in den Besitz nichtberechtigter Personen, so haben sie es unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten, seinem Jagdschutzorgan oder der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern. Diese hat das Wild dem Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdschutzorgan ehestens zur Verfügung zu stellen.Nichtberechtigten Personen ist das Ankirren von Wild, das Berühren oder Aufnehmen von Jungwild, ferner, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 71,, jede vorsätzliche Beunruhigung von Wild sowie jede Verfolgung von Wild verboten. Kommt lebendes oder verendetes Wild durch wie immer geartete Umstände in den Besitz nichtberechtigter Personen, so haben sie es unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten, seinem Jagdschutzorgan oder der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern. Diese hat das Wild dem Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdschutzorgan ehestens zur Verfügung zu stellen.