§ 52Paragraph 52
Ausnahmen
Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung gemäß § 51 zuzulassen, wenn der Bewilligungswerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Einhaltung der Anforderungen der Verordnung erreicht wird.Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung gemäß Paragraph 51, zuzulassen, wenn der Bewilligungswerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Einhaltung der Anforderungen der Verordnung erreicht wird.