(3)Absatz 3,Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn der Hundehalter volljährig und entscheidungsfähig ist und die zum Halten des auffälligen Hundes erforderliche persönliche Eignung (§ 23) und den Sachkundenachweis (§ 24) besitzt sowie der Nachweis einer aufrechten Haftpflichtversicherung zur Deckung von durch den Hund verursachten Schäden mit einer Mindestdeckungssumme von 750 000 Euro vorgelegt wird. Der Sachkundenachweis ist spätestens binnen einer Frist von vier Monaten, der Nachweis der Haftpflichtversicherung binnen einer Frist von vier Wochen ab Antragstellung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Frist für die Vorlage des Sachkundenachweises auf Antrag um zwei Monate verlängert werden. Wird der Sachkundenachweis oder der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht fristgerecht vorgelegt, ist der Antrag zurückzuweisen. Der Nachweis einer aufrechten Haftpflichtversicherung ist bei der Gemeinde jährlich bis spätestens 1. Juli vorzulegen. Wird der Nachweis einer aufrechten Haftpflichtversicherung nicht fristgerecht vorgelegt, so ist der Halter nachweislich schriftlich aufzufordern, diesen Nachweis innerhalb einer Frist von zwei Wochen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nachzureichen. Wird der Versicherungsnachweis nach Ablauf dieser Frist nicht erbracht, so ist diese Bewilligung zu widerrufen. Die Bewilligung gemäß Absatz 2, ist zu erteilen, wenn der Hundehalter volljährig und entscheidungsfähig ist und die zum Halten des auffälligen Hundes erforderliche persönliche Eignung (Paragraph 23,) und den Sachkundenachweis (Paragraph 24,) besitzt sowie der Nachweis einer aufrechten Haftpflichtversicherung zur Deckung von durch den Hund verursachten Schäden mit einer Mindestdeckungssumme von 750 000 Euro vorgelegt wird. Der Sachkundenachweis ist spätestens binnen einer Frist von vier Monaten, der Nachweis der Haftpflichtversicherung binnen einer Frist von vier Wochen ab Antragstellung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Frist für die Vorlage des Sachkundenachweises auf Antrag um zwei Monate verlängert werden. Wird der Sachkundenachweis oder der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht fristgerecht vorgelegt, ist der Antrag zurückzuweisen. Der Nachweis einer aufrechten Haftpflichtversicherung ist bei der Gemeinde jährlich bis spätestens 1. Juli vorzulegen. Wird der Nachweis einer aufrechten Haftpflichtversicherung nicht fristgerecht vorgelegt, so ist der Halter nachweislich schriftlich aufzufordern, diesen Nachweis innerhalb einer Frist von zwei Wochen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nachzureichen. Wird der Versicherungsnachweis nach Ablauf dieser Frist nicht erbracht, so ist diese Bewilligung zu widerrufen.