Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches Jagdgesetz 2017 § 70, tagesaktuelle Fassung

Burgenländisches Jagdgesetz 2017 § 70

Kurztitel

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/2017 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

04.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. JagdG 2017

Index

6500 Jagd, Wild

Text

römisch sieben. Hauptstück
Jagdschutz und Jagdschutzorgane

Paragraph 70

Jagdschutz

  1. Absatz eins,Der Jagdschutz bezweckt die Einhaltung der jagdgesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen. Er umfasst auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebstahl, Raubwild und Raubzeug. Unter Raubzeug sind sonstige dem gehegten Wild schädliche Tiere, insbesondere wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu verstehen.
  2. Absatz 2,Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach insbesondere verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis
    1. Ziffer eins
      Personen, die des Wilddiebstahls verdächtig sind oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Identität festzustellen und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Eier des Federwildes, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte, Speichermedien, Fotofallen sowie Hunde und Frettchen abzunehmen;
    2. Ziffer 2
      die Interessen des Naturschutzes wahrzunehmen.
  3. Absatz 3,Jagdschutzorgane sind ermächtigt, wildernde Hunde sowie Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 200 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden in Feld oder Wald umherstreunen, zu töten. Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber Jagd-, Assistenz-, Polizei- und Hirtenhunden, wenn sie als solche erkennbar sind, für die ihnen zukommenden Aufgaben verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihrer Besitzerinnen und Besitzer entzogen haben;
  4. Absatz 4,Jagdausübungsberechtigte sind ebenso wie Jagdschutzorgane zum Abschuss von Raubzeug berechtigt.
  5. Absatz 5,Den Eigentümerinnen und Eigentümern der gemäß Absatz 3, getöteten Hunde und Katzen gebührt kein Schadenersatz. Jeder Abschuss eines Hundes ist der Besitzerin oder dem Besitzer, oder wenn diese oder dieser nicht bekannt ist, dem Gemeindeamt, in dessen Gemeindebereich der Hund abgeschossen wurde, innerhalb einer Woche zu melden.
  6. Absatz 6,Die Landesregierung kann zusätzlich mit Verordnung die Aufgaben des Jagdschutzes gemäß Absatz eins bis 4 näher bestimmen.

Anmerkung

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 37/2024

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20001124

Dokumentnummer

LBG40026687

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/2017/24/P70/LBG40026687