Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches Jagdgesetz 2017 § 162, tagesaktuelle Fassung

Burgenländisches Jagdgesetz 2017 § 162

Kurztitel

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/2017 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 162

Inkrafttretensdatum

04.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. JagdG 2017

Index

6500 Jagd, Wild

Text

Paragraph 162

Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 3 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von vier Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, ein umfriedetes Eigenjagdgebiet errichtet;
    2. Ziffer 2
      die Jagd ausübt, ohne im Besitz einer Jagdkarte zu sein (Paragraph 60, Absatz eins,);
    3. Ziffer 3
      als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter (Paragraph 60, Absatz 3,) Personen, die keine gültige Jagdkarte (Jagdgastkarte) besitzen, die Ausübung der Jagd gestattet;
    4. Ziffer 4
      die Beizjagd ohne Berechtigung ausübt (Paragraph 67, Absatz eins,);
    5. Ziffer 5
      als Jagdschutzorgan Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (Paragraph 73, Absatz 7,), das Dienstabzeichen nicht sichtbar trägt oder sich über Verlangen nicht ausweist (Paragraph 73, Absatz 5,);
    6. Ziffer 6
      als Jagdschutzorgan seine Befugnisse nach Paragraphen 76 und 77 überschreitet;
    7. Ziffer 7
      gegen die Vorschriften der Paragraphen 78 bis 80 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide verstößt oder solche Verstöße ermöglicht;
    8. Ziffer 8
      als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter eine Wildart in ihrem Bestande gefährdet (Paragraph 87,);
    9. Ziffer 9
      die Wildfolge auf fremdes Jagdgebiet ausdehnt (Paragraph 91, Absatz eins,), obwohl ihm die Grenzen des Jagdgebietes bekannt sein mussten;
    10. Ziffer 10
      eine im Abschussplan nicht genehmigte, abschussplanpflichtige Wildart erlegt;
    11. Ziffer 11
      gegen die Bestimmungen über das Fangen von Wild (Paragraph 93,) verstößt;
    12. Ziffer 12
      gegen ein Verbot sachlicher Art gemäß Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 7, 10 und 14 verstößt;
    13. Ziffer 13
      ein Jagdgebiet unbefugt mit einem Gewehr, mit Fallen oder anderen Geräten, die zum Fangen oder Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden, durchstreift (Paragraph 100, Absatz eins und 2) oder sich weigert, die Waffen und Geräte den Jagdschutzorganen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzugeben.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 1 800 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      gegen die Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz 4 bis 7 verstößt;
    2. Ziffer 2
      Wildgehege ohne Bewilligung führt oder ohne Anzeige gemäß Paragraph 10, Absatz 2, errichtet oder sie bei Widerruf nicht oder nicht in vorgeschriebener Frist auflässt (Paragraph 11, Absatz eins,);
    3. Ziffer 3
      bei Entfernung der Einfriedungen von Wildgehegen oder umfriedeten Eigenjagdgebieten nicht verhindert, dass dort gehaltene, landfremde oder in benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommende Wildarten in die freie Wildbahn gelangen (Paragraph 11, Absatz 2,);
    4. Ziffer 4
      gegen die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer eins bis 4 verstößt;
    5. Ziffer 5
      die Jagd auf Flächen ausübt, auf denen die Jagd ruht (Paragraph 20,);
    6. Ziffer 6
      ohne Zustimmung des Jagdausschusses oder trotz Untersagung durch die Bezirksverwaltungsbehörde ein Genossenschaftsjagdgebiet unter- oder weiterverpachtet;
    7. Ziffer 7
      bei Ausübung der Jagd eine gültige Jagdkarte nicht mit sich führt oder dem Jagdschutzorgan oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf deren Verlangen nicht vorweist (Paragraph 60, Absatz eins,);
    8. Ziffer 8
      als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter einer Person das Jagen gestattet, die eine Jagdkarte nicht mit sich führt (Paragraph 60, Absatz 3,) oder eine Jagdgastkarte entgegen dem Paragraph 62, ausfolgt;
    9. Ziffer 9
      entgegen der Bestimmung des Paragraph 66, ohne Jagderlaubnisschein jagt oder als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter das Jagen ohne Jagderlaubnisschein gestattet;
    10. Ziffer 10
      als gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Verpflichtete oder Verpflichteter trotz behördlicher Aufforderung nicht Vorsorge für einen ausreichenden Jagdschutz trifft (Paragraph 71, Absatz 2 und 5);
    11. Ziffer 11
      ganzjährig geschonte Tiere entgegen den Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz eins und 2 erwirbt, hält, zum Verkauf anbietet, entgeltlich oder unentgeltlich in Verkehr bringt oder versendet, oder wer Teile solcher Tiere verkauft, zum Verkauf bereithält oder sonst in Verkehr bringt oder deren Herkunft gemäß Paragraph 81, Absatz 4, nicht nachweist;
    12. Ziffer 12
      als Tierpräparatorin oder Tierpräparator die Einschau in seinen Betriebsräumen gemäß Paragraph 81, Absatz 4, verweigert;
    13. Ziffer 13
      die im Abschussplan (Paragraph 82, Absatz eins,) festgesetzte Abschusszahl überschreitet;
    14. Ziffer 14
      den bewilligten oder verfügten Abschussplan oder den Abschussplan gemäß Paragraph 82, Absatz 4, ohne triftigen Grund in Zahl und Gliederung nicht einhält (Paragraph 84, Absatz eins,);
    15. Ziffer 15
      gegen die Bestimmungen über die Wildfütterung als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter verstößt (Paragraph 88,);
    16. Ziffer 16
      in anderer Weise als gemäß Absatz eins, Ziffer 9, gegen die Bestimmungen über die Wildfolge (Paragraph 91,) verstößt;
    17. Ziffer 17
      das Auftreten einer Wildkrankheit nicht meldet (Paragraph 94,);
    18. Ziffer 18
      gegen ein Verbot sachlicher Art gemäß Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, 8 und 9, 11 bis 13, 15 und 16 verstößt oder die örtlichen Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd (Paragraph 97,) nicht beachtet;
    19. Ziffer 19
      die Auskünfte gemäß Paragraph 168, nicht erteilt.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis 1 100 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      einer in diesem Gesetz verfügten Anzeige- oder Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      verpflichtet ist, Listen oder sonstige Unterlagen zu führen oder der Behörde vorzulegen, diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt;
    3. Ziffer 3
      bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 59, eine Jagdverwalterin oder einen Jagdverwalter nicht oder nicht fristgerecht bestellt oder das Eigenjagdgebiet nicht oder nicht fristgerecht verpachtet;
    4. Ziffer 4
      sich als nach Paragraph 60, Absatz 4, Verpflichtete oder Verpflichteter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Jagdjahres eine Jagdkarte löst;
    5. Ziffer 5
      Eier von Federwild zu anderen als in Paragraph 81, Absatz 5, angeführten Zwecken in Verkehr setzt oder die Vorschriften des Paragraph 81, Absatz 6 und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen nicht einhält;
    6. Ziffer 6
      bei Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde Trophäen vom Schalenwild nicht oder nicht in der im Paragraph 86, Absatz 3 und 4 vorgeschriebenen Weise vorlegt;
    7. Ziffer 7
      eine Jagdeinrichtung ohne Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers (Paragraph 89, Absatz eins,) oder Einsprünge (Paragraph 89, Absatz 3,) errichtet;
    8. Ziffer 8
      einen Jagdnotweg benützt, ohne die Schusswaffe ungeladen (gebrochen), Hunde an der Leine und Beizvögel gesichert mitzuführen (Paragraph 90,);
    9. Ziffer 9
      als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter zu wenige oder nicht geeignete Jagdhunde hält (Paragraph 92,);
    10. Ziffer 10
      Wildschutzgebiete entgegen den Bestimmungen des Paragraph 96, Absatz 2, betritt oder befährt;
    11. Ziffer 11
      für die Dauer einer Riegel- oder Drückjagd ein bejagtes Gebiet unbefugt betritt oder dieses über Aufforderung nicht unverzüglich verlässt (Paragraph 100, Absatz 3,);
    12. Ziffer 12
      als jagdfremde Person Wild verfolgt oder beunruhigt, insbesondere Hunde und Katzen im Jagdgebiet herumstreifen lässt, Jungwild berührt oder aufnimmt (Paragraph 101, Absatz eins,);
    13. Ziffer 13
      als jagdfremde Person Wild ankirrt (Paragraph 101, Absatz 6,);
    14. Ziffer 14
      sonstigen Geboten, Verboten oder Beschränkungen nach diesem Gesetz, einer Verordnung nach diesem Gesetz sowie Auflagen, Bedingungen und Fristen in Bescheiden zuwider handelt.
  4. Absatz 4,Der Versuch ist strafbar.
  5. Absatz 5,Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2024,)
  6. Absatz 6,Die Verfolgung wegen Übertretungen der Paragraphen 78 bis 80, 81 Absatz eins und 2, Paragraph 82, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz eins und Paragraph 87, ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

Anmerkung

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 37/2024
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 37/2024 (Entfall)

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20001124

Dokumentnummer

LBG40026696

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/2017/24/P162/LBG40026696