ganzjährig geschonte Tiere entgegen den Bestimmungen des § 81 Abs. 1 und 2 erwirbt, hält, zum Verkauf anbietet, entgeltlich oder unentgeltlich in Verkehr bringt oder versendet, oder wer Teile solcher Tiere verkauft, zum Verkauf bereithält oder sonst in Verkehr bringt oder deren Herkunft gemäß § 81 Abs. 4 nicht nachweist;ganzjährig geschonte Tiere entgegen den Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz eins und 2 erwirbt, hält, zum Verkauf anbietet, entgeltlich oder unentgeltlich in Verkehr bringt oder versendet, oder wer Teile solcher Tiere verkauft, zum Verkauf bereithält oder sonst in Verkehr bringt oder deren Herkunft gemäß Paragraph 81, Absatz 4, nicht nachweist;