(3)Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006 S. 1, verwiesen wird, sind diese in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/130 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 hinsichtlich der Entwicklungen im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen sowie der Möglichkeit, rückwirkend Genehmigungen zu erteilen, ABl. Nr. L 2025/130 vom 29.01.2025 S. 1, anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 865 aus 2006, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Amtsblatt Nummer L 166 vom 19.06.2006 Seite 1, verwiesen wird, sind diese in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/130 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865 aus 2006, hinsichtlich der Entwicklungen im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen sowie der Möglichkeit, rückwirkend Genehmigungen zu erteilen, ABl. Nr. L 2025/130 vom 29.01.2025 S. 1, anzuwenden.