(1)Absatz eins,Soweit Energie für die Zwecke der gemeinsamen Energienutzung zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, welche mit Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 30 kW, und alle sonstigen aktiven Kunden, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften, welche mit Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 100 kW, an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen, sind verpflichtet:
Allgemeine Lieferbedingungen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 zu erstellen;Allgemeine Lieferbedingungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Satz 1 zu erstellen;
Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die gemeinsame Energienutzung die Allgemeinen Lieferbedingungen gemäß Z 1 sowie die wesentlichsten Vertragsinhalte in Form eines knappen, leicht verständlichen als Zusammenfassung gekennzeichneten Informationsblattes zur Verfügung zu stellen;Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die gemeinsame Energienutzung die Allgemeinen Lieferbedingungen gemäß Ziffer eins, sowie die wesentlichsten Vertragsinhalte in Form eines knappen, leicht verständlichen als Zusammenfassung gekennzeichneten Informationsblattes zur Verfügung zu stellen;
die an der gemeinsamen Energienutzung beteiligten Vertragspartner über eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen gemäß § 21 Abs. 2, 4 und 5 erster Satz zu informieren;die an der gemeinsamen Energienutzung beteiligten Vertragspartner über eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen gemäß Paragraph 21, Absatz 2,, 4 und 5 erster Satz zu informieren;
eine Rechnung gemäß § 42 Abs. 1 erster Satz zu erstellen;eine Rechnung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz zu erstellen;
einer Endkundin oder einem Endkunden auf Verlangen eine klare und verständliche Erläuterung, wie die Rechnung zustande gekommen ist, zur Verfügung zu stellen;
Rechnungen kostenfrei und mindestens einmal jährlich gemäß § 43 Abs. 1 zu legen und der Endkundin oder dem Endkunden ein Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung gemäß § 43 Abs. 2 einzuräumen;Rechnungen kostenfrei und mindestens einmal jährlich gemäß Paragraph 43, Absatz eins, zu legen und der Endkundin oder dem Endkunden ein Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, einzuräumen;