(1)Absatz eins,Rechnungen für Lieferung, Abnahme und Netznutzung sind transparent und leicht verständlich zu gestalten. Der zu zahlende Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit müssen auf der Rechnung klar und deutlich ersichtlich sein. Im Fall einer gemeinsamen Rechnung über die Lieferung und Abnahme ist der vom Lieferanten zu zahlende Betrag für die Einspeisung getrennt von einer Stromlieferung auszuweisen. Sieht der Vertrag eine zukünftige Änderung des Produkts oder Preises oder einen Nachlass vor, ist dies auf der Rechnung zusammen mit dem Datum anzugeben, an dem die Änderung wirksam wird. Unbeschadet einer gemeinsamen oder getrennten Rechnung von Systemnutzungsentgelten und Energiepreisen sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis gesondert auszuweisen. Der Energiepreis ist nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 Z 3 und 4 anzugeben. Liegen gemessene Energiewerte vor, sind diese der Rechnung zugrunde zu legen. Im Fall von Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen (§ 22) ist die verbrauchsbezogene Energiepreis-Komponente als monatlicher mengengewichteter Durchschnittspreis für die Abrechnungsperiode getrennt anzugeben. Die Regulierungsbehörde hat eine Musterrechnung zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.Rechnungen für Lieferung, Abnahme und Netznutzung sind transparent und leicht verständlich zu gestalten. Der zu zahlende Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit müssen auf der Rechnung klar und deutlich ersichtlich sein. Im Fall einer gemeinsamen Rechnung über die Lieferung und Abnahme ist der vom Lieferanten zu zahlende Betrag für die Einspeisung getrennt von einer Stromlieferung auszuweisen. Sieht der Vertrag eine zukünftige Änderung des Produkts oder Preises oder einen Nachlass vor, ist dies auf der Rechnung zusammen mit dem Datum anzugeben, an dem die Änderung wirksam wird. Unbeschadet einer gemeinsamen oder getrennten Rechnung von Systemnutzungsentgelten und Energiepreisen sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis gesondert auszuweisen. Der Energiepreis ist nach Maßgabe des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 anzugeben. Liegen gemessene Energiewerte vor, sind diese der Rechnung zugrunde zu legen. Im Fall von Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen (Paragraph 22,) ist die verbrauchsbezogene Energiepreis-Komponente als monatlicher mengengewichteter Durchschnittspreis für die Abrechnungsperiode getrennt anzugeben. Die Regulierungsbehörde hat eine Musterrechnung zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.