(3)Absatz 3,Der Energiepreis für begünstigte Haushalte darf nicht höher sein als der in Abs. 4 Z 3 festgelegte obere Referenzwert. Übersteigt der gemäß Abs. 4 Z 3 bestimmte obere Referenzwert den unteren Referenzwert gemäß Abs. 4 Z 2 wird für Stromlieferverträge mit begünstigten Haushalten für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß § 109 Abs. 4 ein in der Anlage VI genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, für ein jährliches Verbrauchskontingent gemäß Abs. 4 Z 1 ein gestützter Preis in Höhe des unteren Referenzwerts gemäß Abs. 4 Z 2 gewährt. Für über das Verbrauchskontingent gemäß Abs. 4 Z 1 hinaus bezogene Strommengen, darf der gestützte Preis nicht höher sein als der in Abs. 4 Z 3 festgelegte obere Referenzwert.Der Energiepreis für begünstigte Haushalte darf nicht höher sein als der in Absatz 4, Ziffer 3, festgelegte obere Referenzwert. Übersteigt der gemäß Absatz 4, Ziffer 3, bestimmte obere Referenzwert den unteren Referenzwert gemäß Absatz 4, Ziffer 2, wird für Stromlieferverträge mit begünstigten Haushalten für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß Paragraph 109, Absatz 4, ein in der Anlage römisch sechs genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, für ein jährliches Verbrauchskontingent gemäß Absatz 4, Ziffer eins, ein gestützter Preis in Höhe des unteren Referenzwerts gemäß Absatz 4, Ziffer 2, gewährt. Für über das Verbrauchskontingent gemäß Absatz 4, Ziffer eins, hinaus bezogene Strommengen, darf der gestützte Preis nicht höher sein als der in Absatz 4, Ziffer 3, festgelegte obere Referenzwert.