Bundesrecht konsolidiert: Elektrizitätswirtschaftsgesetz § 32, tagesaktuelle Fassung

Elektrizitätswirtschaftsgesetz § 32

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 91/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Besondere Bestimmungen für die Auffangversorgung nach Lieferantenausfall

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Kündigt der Bilanzgruppenkoordinator den Vertrag mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen oder löst das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung auf, hat der Bilanzgruppenkoordinator das Ende des Vertragsverhältnisses und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung der Regulierungsbehörde und den Netzbetreibern, in deren Netz sich betroffene Zählpunkte befinden, unverzüglich mitzuteilen. Das gilt sinngemäß auch für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Lieferanten und dem Bilanzgruppenverantwortlichen, wobei in diesem Fall der Bilanzgruppenverantwortliche die Verständigungen durchzuführen hat.
  2. Absatz 2,Mit Wirksamkeit der Beendigung des Vertrags gemäß Absatz eins, gelten die Zählpunkte der betroffenen Bilanzgruppe bzw. des betroffenen Lieferanten als der Bilanzgruppe des Auffangversorgers gemäß Paragraph 33, zugeordnet. Wird über einen Zählpunkt eingespeist, übernimmt der Auffangversorger die eingespeiste Energie zu Marktpreisen abzüglich der aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie für die eingespeiste Energie. Die Regulierungsbehörde hat den Eintritt der Auffangversorgung nach dieser Bestimmung, den Zeitpunkt des Eintritts und den betreffenden Auffangversorger auf ihrer Website zu veröffentlichen. Die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 3, 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273947

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P32/NOR40273947