(2)Absatz 2,Auskünfte über Daten gemäß § 2 Abs. 3 und 4 sind im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Finanzen und den sonstigen Organen der Bundesfinanzverwaltung, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundespolizei und den Grenzkontrollstellen zu erteilen, soweit diese zu Zwecken der Wahrnehmung der Aufgaben in ihrem Wirkungsbereich eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die im Rahmen der Kontrollen erhobenen Daten dürfenAuskünfte über Daten gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 sind im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Finanzen und den sonstigen Organen der Bundesfinanzverwaltung, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundespolizei und den Grenzkontrollstellen zu erteilen, soweit diese zu Zwecken der Wahrnehmung der Aufgaben in ihrem Wirkungsbereich eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die im Rahmen der Kontrollen erhobenen Daten dürfen
zur Durchführung von Strafverfahren, Verwaltungsstrafverfahren und Verfahren zur Entziehung der Genehmigung verarbeitet sowie
an die Genehmigungsbehörde und die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden übermittelt
werden.