Bundesrecht konsolidiert: Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland § 4, tagesaktuelle Fassung

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland § 4

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 260/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Grünflächen und Gartenanlagen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren je Quadratmeter Grünfläche 0,4687 € jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
  2. Absatz 2,Für das Bewässern gebühren je Quadratmeter Grünfläche 0,4687 € jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
  3. Absatz 3,Für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Schnittgutes gebühren je Quadratmeter Grünfläche 0,7032 € jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
  4. Absatz 4,Für das Betreuen von Bäumen, Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub, Ästen und ähnlichen Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 15,- € zu errechnen ist.
  5. Absatz 5,Die sich aus Absatz eins, bis 3 ergebende Summe ist kaufmännisch auf 10 Cent zu runden.

Im RIS seit

28.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

20013022

Dokumentnummer

NOR40272968

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/260/P4/NOR40272968