(2)Absatz 2,Die Mitteilungen gemäß § 2 Abs. 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung (§ 1 Abs. 1 Z 19 FMA-IPV) an die FMA zu übermitteln.Die Mitteilungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, FMA-IPV) an die FMA zu übermitteln.