(3)Absatz 3,Der Anzeigepflichtige hat ferner zu erklären, ob seine Zuverlässigkeit oder die Zuverlässigkeit einer Person gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 oder 5 als Erwerber einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, Versicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einer zentralen Gegenpartei, an einem Zentralverwahrer, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut durch eine für deren Aufsicht zuständige Aufsichtsbehörde gemäß dem jeweils einschlägigen Aufsichtsrecht geprüft worden ist. Er hat weiterhin zu erklären, ob eine vergleichbare Prüfung durch eine andere Behörde erfolgt ist. Amtliche Dokumente, aus denen auch das Ergebnis der Prüfung hervorgeht, sind der Anzeige beizufügen. Liegen dem Anzeigepflichtigen solche Dokumente nicht vor, hat er dies zu begründen.Der Anzeigepflichtige hat ferner zu erklären, ob seine Zuverlässigkeit oder die Zuverlässigkeit einer Person gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3, oder 5 als Erwerber einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, Versicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einer zentralen Gegenpartei, an einem Zentralverwahrer, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut durch eine für deren Aufsicht zuständige Aufsichtsbehörde gemäß dem jeweils einschlägigen Aufsichtsrecht geprüft worden ist. Er hat weiterhin zu erklären, ob eine vergleichbare Prüfung durch eine andere Behörde erfolgt ist. Amtliche Dokumente, aus denen auch das Ergebnis der Prüfung hervorgeht, sind der Anzeige beizufügen. Liegen dem Anzeigepflichtigen solche Dokumente nicht vor, hat er dies zu begründen.