(5)Absatz 5,Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder, die dem Ausschuss angehören, ordnungsgemäß geladen wurden und die Leiterin bzw. der Leiter des Ausschusses und zumindest zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Ausschüsse entscheiden mit absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichstand gibt die Stimme der Leiterin bzw. des Leiters des Ausschusses den Ausschlag.