(2)Absatz 2,Die bzw. der Vorsitzende kann der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden die Besorgung bestimmter Angelegenheiten auf Dauer oder bestimmte Zeit übertragen. Ist die bzw. der Vorsitzende an der Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Aufgaben dauernd verhindert oder an der Wahrnehmung einzelner dringender Aufgaben vorübergehend verhindert, tritt die bzw. der stellvertretende Vorsitzende an ihre bzw. seine Stelle, solange noch keine neue Vorsitzende bzw. kein neuer Vorsitzender ernannt worden ist. Für den Fall, dass sowohl die bzw. der Vorsitzende als auch deren bzw. dessen Stellvertretung verhindert sind, übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied sämtliche der bzw. dem Vorsitzenden sowie der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden obliegenden Aufgaben.