Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Standortabsicherungsgesetz 2025
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.11.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SAG 2025
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Förderungsgegenstand; Art und Höhe
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes wird ein Ausgleich der indirekten CO2-Kosten von ansuchenden Unternehmen gefördert.
(2)Absatz 2,Die Förderung erfolgt durch Gewährung von direkten Zuschüssen. Die Förderung umfasst einen Ausgleich der indirekten CO2-Kosten für die Kalenderjahre 2025 und 2026. Sie beträgt 75% der tatsächlich anfallenden indirekten CO2-Kosten.
(3)Absatz 3,Die Höhe der Förderung eines ansuchenden Unternehmens ist für jedes Kalenderjahr anhand der Formeln in Anhang 2 zu berechnen.
(4)Absatz 4,Die Förderung oder sonstige Unterstützung der förderfähigen Kosten durch andere öffentliche Förderungsträger ist bis zu den beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen zulässig.
Im RIS seit
03.11.2025
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Gesetzesnummer
20012998
Dokumentnummer
NOR40272450