Bundesrecht konsolidiert: Standortabsicherungsgesetz 2025 § 3, tagesaktuelle Fassung

Standortabsicherungsgesetz 2025 § 3

Kurztitel

Standortabsicherungsgesetz 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 67/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SAG 2025

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Förderungsgegenstand; Art und Höhe

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Zur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes wird ein Ausgleich der indirekten CO2-Kosten von ansuchenden Unternehmen gefördert.
  2. Absatz 2,Die Förderung erfolgt durch Gewährung von direkten Zuschüssen. Die Förderung umfasst einen Ausgleich der indirekten CO2-Kosten für die Kalenderjahre 2025 und 2026. Sie beträgt 75% der tatsächlich anfallenden indirekten CO2-Kosten.
  3. Absatz 3,Die Höhe der Förderung eines ansuchenden Unternehmens ist für jedes Kalenderjahr anhand der Formeln in Anhang 2 zu berechnen.
  4. Absatz 4,Die Förderung oder sonstige Unterstützung der förderfähigen Kosten durch andere öffentliche Förderungsträger ist bis zu den beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen zulässig.

Im RIS seit

03.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20012998

Dokumentnummer

NOR40272450

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/67/P3/NOR40272450