(2)Absatz 2,Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Diensthundeführer, BGBl. II. Nr. 197/2005, außer Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Diensthundeführer, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 197 aus 2005,, außer Kraft.