Bundesrecht konsolidiert: Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung-Gebührenverordnung § 3, tagesaktuelle Fassung

Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung-Gebührenverordnung § 3

Kurztitel

Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung-Gebührenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 202/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

23.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BNK-GV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Gebührenschuldner

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Schuldner der Gebühr ist jene natürliche oder juristische Person, die im Zeitpunkt der Erbringung der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung Eigentümer des Luftfahrthindernisses ist.
  2. Absatz 2,Schuldner der Anschlussgebühr bei Windparks sind alle Eigentümer der zum Windpark gehörenden Windkraftanlagen zur ungeteilten Hand.
  3. Absatz 3,Eigentümer, die gemäß Absatz 2, zur ungeteilten Hand schulden, haben der Austro Control GmbH für den Empfang von Gebührenrechnungen und sämtlichen Amtshandlungen der Austro Control GmbH und sonstigen behördlichen Schriftstücken im Zusammenhang mit der Gebühreneinbringung (Paragraph 6,) einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der jeweils geltenden Fassung, schriftlich anzuzeigen.

Im RIS seit

23.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

20012967

Dokumentnummer

NOR40271832

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/202/P3/NOR40271832