Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft („die Vertragsstaaten“) sind
mitmit dem Ziel und im Bestreben, den Hochwasserschutz zu gewährleisten,
imSub-Litera, i, m Bewusstsein einer gemeinsamen Aufgabe der beiden Staaten,
unterunter Beachtung der Erfordernisse der Nachhaltigkeit, des Gewässerschutzes, der natürlichen Ressourcen und des koordinierten Hochwasserrisikomanagements,
inSub-Litera, i, n Weiterführung der gemeinsam unternommenen Regulierung des Rheins von der Illmündung bis zum Bodensee gemäß dem Staatsvertrag vom 30.Dezember 18921 zwischen Österreich-Ungarn und der Schweiz über dieRegulierung des Rheines von der Illmündung stromabwärts bis zur Ausmündung desselben in den Bodensee („Staatsvertrag 1892“), dem Staatsvertrag vom 19. November 19242 der Republik Österreich mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee („Staatsvertrag 1924“) und dem Staatsvertrag vom 10. April 19543 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee („Staatsvertrag 1954“)
wiewie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in RGBl. Nr. 141/1893.1 Kundgemacht in RGBl. Nr. 141 aus 1893,.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 436/1925.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1925,.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 178/1955.3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1955,.