(2)Absatz 2,Jeder gemäß § 7 SFBG berichtspflichtige Auftraggeber hat die Einmeldung der Daten gemäß Anhang III SFBG abweichend zu § 7 Abs. 1 bis 3 SFBG ausschließlich unter Verwendung des gemäß Abs. 1 auf JustizOnline (justizonline.gv.at) eingerichteten elektronischen Einmeldesystems direkt an die Bundesministerin für Justiz vorzunehmen.Jeder gemäß Paragraph 7, SFBG berichtspflichtige Auftraggeber hat die Einmeldung der Daten gemäß Anhang römisch drei SFBG abweichend zu Paragraph 7, Absatz eins bis 3 SFBG ausschließlich unter Verwendung des gemäß Absatz eins, auf JustizOnline (justizonline.gv.at) eingerichteten elektronischen Einmeldesystems direkt an die Bundesministerin für Justiz vorzunehmen.