Bundesrecht konsolidiert: Sanktionengesetz 2024 § 12, tagesaktuelle Fassung

Sanktionengesetz 2024 § 12

Kurztitel

Sanktionengesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 5/2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SanktG 2024

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

2. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

Überwachung und Amtshilfe

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, durch Verwaltungsbehörden, soweit es sich nicht um die Erlassung von Rechtsakten gemäß den Paragraphen 2, oder 4 oder die Erteilung von Genehmigungen gemäß Paragraph 6, handelt, sowie die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den Paragraphen 2 und 4 sowie von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu überwachen, sofern dafür nicht die Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß Absatz 2, zuständig ist.
  2. Absatz 2,Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den Paragraphen 2 und 4, von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie der Pflichten gemäß Paragraph 7, im Bereich der Finanzmarktteilnehmer zu überwachen und deren Anwendung sicherzustellen. Zur Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung stehen ihr in gleicher Art und im gleichen Umfang die Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen des 7. Abschnitts des FM-GwG zur Verfügung, derer sie sich bei der Einhaltung und Durchsetzung der Pflichten nach dem FM-GwG bedienen kann.“
  3. Absatz 3,Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins, ist der Bundesminister für Inneres berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Auskünfte und Meldungen einzuholen. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und elektronische Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist der Bundesminister für Inneres berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. In allen vorgenannten Fällen hat der Bundesminister für Inneres auf den amtlichen Charakter der Ermittlung hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn wegen wiederholter Kontakte über diese Umstände kein Zweifel besteht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten hat im Rahmen des Paragraph 14, zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Bundesministers für Finanzen an der Durchführung der Beschlagnahme von Vermögenswerten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sowie an der Überprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, mitzuwirken.
  5. Absatz 5,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe des Zollamtes Österreich haben an der Vollziehung der Paragraphen 16 bis 18 a durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende gerichtlich strafbare Handlungen oder drohende Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
  6. Absatz 6,Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der sonstigen Selbstverwaltung haben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches auf die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den Paragraphen 2 und 4 sowie von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu achten und sind zur Amtshilfe und Informationsaustausch gegenüber dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, dem Bundesminister für Inneres und der Finanzmarktaufsichtsbehörde, soweit diese auf Grund dieses Bundesgesetzes tätig werden, verpflichtet.
  7. Absatz 7,Erhebungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können auch auf begründetes Ersuchen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union durchgeführt werden. Die Übermittlung der erhobenen Informationen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union im Zusammenhang mit völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union ist zulässig, soweit der Übermittlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union richtet sich nach Paragraph 14, Absatz 2,
  8. Absatz 8,Finanzmarktteilnehmer haben Vermögenswerte von Personen und Einrichtungen, die von einem Rechtsakt gemäß den Paragraphen 2, oder 4 oder unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union betroffen sind, an die Finanzmarktaufsichtsbehörde zu melden.
  9. Absatz 9,Die Finanzmarktaufsichtsbehörde kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung Meldestichtage, Gliederungen, Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 8, näher ausgestalten sowie vorsehen, dass Meldungen gemäß Absatz 8, ausschließlich elektronisch oder in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten sind. Die Übermittlung hat bestimmten, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.

Im RIS seit

11.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20012831

Dokumentnummer

NOR40268366

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/5/P12/NOR40268366