Bundesrecht konsolidiert: Sanktionengesetz 2024 § 1, tagesaktuelle Fassung

Sanktionengesetz 2024 § 1

Kurztitel

Sanktionengesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 5/2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SanktG 2024

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union, einschließlich unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt ist.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz regelt ferner
    1. Ziffer eins
      die Erstellung von Vorschlägen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union zur Aufnahme von Personen oder Einrichtungen in Sanktionslisten (Listung) und zur Streichung aus solchen Listen (Entlistung) und
    2. Ziffer 2
      die Verhängung und Durchführung nationaler Sanktionsmaßnahmen gegen Personen oder Einrichtungen und die Aufhebung solcher Maßnahmen.
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas Anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In Bezug auf das öffentliche Auftragswesen ist Artikel 14 b, Absatz 4 und 5 B-VG nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck „Finanzmarktteilnehmer“: Kreditinstitute, Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, bei Finanzinstituten hinsichtlich Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b, FM-GwG aber im Bereich des Betriebs aller Versicherungszweige.

Schlagworte

Kreditinstitut

Im RIS seit

11.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20012831

Dokumentnummer

NOR40268362

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/5/P1/NOR40268362