(5)Absatz 5,Sofern die für die Umsetzung erforderlichen Voraussetzungen, welche insbesondere die Finanzierung und die Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung betreffen, nach Ansicht der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitsweisen zuständigen Bundesministers vorliegen, hat ein Mindestanteil der praktischen Tätigkeit gemäß Abs. 2 Z 2, ohne Berücksichtigung des Anteils an Lehrsupervision, im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen, insbesondere in psychiatrisch-psychosomatischen Einrichtungen zu erfolgen, und zwar:Sofern die für die Umsetzung erforderlichen Voraussetzungen, welche insbesondere die Finanzierung und die Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung betreffen, nach Ansicht der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitsweisen zuständigen Bundesministers vorliegen, hat ein Mindestanteil der praktischen Tätigkeit gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, ohne Berücksichtigung des Anteils an Lehrsupervision, im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen, insbesondere in psychiatrisch-psychosomatischen Einrichtungen zu erfolgen, und zwar:
ab 01. Oktober 2028 300 Stunden,
ab 01. Oktober 2030 400 Stunden und
ab 01. Oktober 2032 500 Stunden.