Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG, nachstehende Vereinbarung abzuschließen:
Präambel
Am Rhein wurden und werden von der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich zwischen der Illmündung und dem Bodensee auf Grund von drei Staatsverträgen – Staatsvertrag zwischen Österreich-Ungarn und der Schweiz vom 30.12.1892 über die Regulierung des Rheins von der Illmündung stromabwärts bis zur Ausmündung desselben in den Bodensee, RGBl. Nr. 141/1893 (fortan: Staatsvertrag 1892), Staatsvertrag der Republik Österreich mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19.11.1924 über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee, BGBl. Nr. 436/1925 (fortan: Staatsvertrag 1924), Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 10.4.1954 über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee, BGBl. Nr. 178/1955 (fortan: Staatsvertrag 1954) – Maßnahmen zur Regulierung des Rheins gesetzt.Am Rhein wurden und werden von der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich zwischen der Illmündung und dem Bodensee auf Grund von drei Staatsverträgen – Staatsvertrag zwischen Österreich-Ungarn und der Schweiz vom 30.12.1892 über die Regulierung des Rheins von der Illmündung stromabwärts bis zur Ausmündung desselben in den Bodensee, RGBl. Nr. 141 aus 1893, (fortan: Staatsvertrag 1892), Staatsvertrag der Republik Österreich mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19.11.1924 über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee, Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1925, (fortan: Staatsvertrag 1924), Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 10.4.1954 über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee, Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1955, (fortan: Staatsvertrag 1954) – Maßnahmen zur Regulierung des Rheins gesetzt.
Zur Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein ist nunmehr über die bereits erstellten und vereinbarten Rheinregulierungswerke hinaus, die Ausführung eines ergänzenden Werks gemeinsam durch die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft beabsichtigt. Es soll die Rheinstrecke von der Illmündung (Rheinkilometer 65.0) bis zur Mündung in den Bodensee (Rheinkilometer 91.0), insbesondere durch Erhöhung der Abflusskapazität von 3.100 m³/s auf 4.300 m³/s, ausgebaut werden. Zu diesem Zweck soll ein vierter Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (fortan: vierter Staatsvertrag) abgeschlossen werden.