(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung der §§ 1 und 2, 3 Abs. 1 und 3, 4 bis 41, 43 Abs. 1 bis 3, 44 bis 47, 49 Abs. 2, 4 und 5 und 50 bis 53 dieser Verordnung ist die Bundesministerin für Justiz betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen eins und 2, 3 Absatz eins und 3, 4 bis 41, 43 Absatz eins bis 3, 44 bis 47, 49 Absatz 2, 4 und 5 und 50 bis 53 dieser Verordnung ist die Bundesministerin für Justiz betraut.