Bundesrecht konsolidiert: Faserverbundtechnik-Ausbildungsordnung § 1, tagesaktuelle Fassung

Faserverbundtechnik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Faserverbundtechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Faserverbundtechnik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Faserverbundtechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung im Lehrberuf Faserverbundtechnik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 begonnen werden.
  3. Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012625

Dokumentnummer

NOR40262835

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/184/P1/NOR40262835