Bundesrecht konsolidiert: Abwasseremissionsverordnung Getränke § 4, tagesaktuelle Fassung

Abwasseremissionsverordnung Getränke § 4

Kurztitel

Abwasseremissionsverordnung Getränke

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 159/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

19.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Getränke

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Sofern in den Ziffer 2 bis 5 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. Ziffer 4
      Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages den Emissionsbereich um maximal 0,3 pH-Einheiten unter- oder überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache, beim Parameter Ammonium maximal das 2fache und bei allen übrigen Abwasserparametern maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.
    5. Ziffer 5
      Sofern beim Parameter Gesamter gebundener Stickstoff aufgrund der Fußnote j) in Anlage A ein Mindestwirkungsgrad der Entfernung zur Anwendung kommt, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad der Anlage A. Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage jeweils zufließende bzw. abfließende Fracht eines Tages.
  3. Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Sofern in der Ziffer 2, keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
    2. Ziffer 2
      Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Gesamter gebundener Stickstoff gilt Absatz 2,
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:
    1. Ziffer eins
      kontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes;
    2. Ziffer 2
      in der Direkteinleitung tägliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Gesamter gebundener Stickstoff (TNb), Phosphor-Gesamt sowie entweder des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC);
    3. Ziffer 3
      in der Direkteinleitung monatliche Messung des Parameters Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5).
    Wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen, kann die Mindestmesshäufigkeit gem. Ziffer 2 und 3 im Einzelfall auf mindestens 3 Mal pro Woche reduziert werden. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 52 Messungen) die Hälfte des jeweils im Bescheid auferlegten Grenzwertes unterschreiten und die Schwankung um den Mittelwert aller Messungen im Jahr maximal 10 % der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung beträgt.
  5. Absatz 5,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Im RIS seit

19.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

20012613

Dokumentnummer

NOR40262649

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/159/P4/NOR40262649