Bundesrecht konsolidiert: Tiergesundheitsgesetz 2024 § 34, tagesaktuelle Fassung

Tiergesundheitsgesetz 2024 § 34

Kurztitel

Tiergesundheitsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TGG 2024

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Besondere Schutzmaßnahmen

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann bei Gefahr der Einschleppung einer Tierseuche aus dem Ausland in den Wildtierbestand im Hinblick auf die Besonderheit der Seuche oder der epidemiologischen Situation folgende veterinärpolizeilichen Maßnahmen anordnen, wenn hierdurch der Einschleppung wirksam begegnet werden kann:
    1. Ziffer eins
      das zeitlich befristete Verbot der Betretung von Wäldern und landwirtschaftlichen Flächen, ausgenommen die Betretung zur erforderlichen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dieser Flächen,
    2. Ziffer 2
      die zeitlich befristete Errichtung von Zäunen oder anderen Barrieren auf öffentlichem Gut oder auf Grund vertraglicher Einigung mit betroffenen Grundeigentümern,
    3. Ziffer 3
      die Erstellung eines Managementplans in Zusammenarbeit mit den Landesbehörden zur Reduktion der Dichte des jeweiligen Wildtierbestandes,
    4. Ziffer 4
      die Impfung von Wildtieren durch Auslegung von Ködern sowie
    5. Ziffer 5
      die Verpflichtung, das Auffinden verendeter Tiere bestimmter Arten zu melden.
    Die Kosten des erforderlichen Materials für Maßnahmen gemäß Ziffer 2, sind in diesem Fall vom Bund zu tragen. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Jagdausübungsberechtigten haben diese Maßnahmen zu dulden.
  2. Absatz 2,Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat für die Überwachung der im Gemeindegebiet errichteten Einbauten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Sorge zu tragen.

Im RIS seit

22.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262120

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/53/P34/NOR40262120