(4)Absatz 4,Der Berufssitz bzw. Arbeitsort muss den besonderen Anforderungen der psychotherapeutischen Behandlung, Beratung, Betreuung und Begleitung genügen. Präsenz und Erreichbarkeit der bzw. des Berufsangehörigen sowie der bestmögliche barrierefreie Zugang zum Berufssitz bzw. Arbeitsort sind zu gewährleisten.