Bundesrecht konsolidiert: Psychotherapiegesetz 2024 § 13, tagesaktuelle Fassung

Psychotherapiegesetz 2024 § 13

Kurztitel

Psychotherapiegesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 49/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PThG 2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Dritter Ausbildungsabschnitt

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die postgraduelle psychotherapeutische Fachausbildung dient im Sinne des Paragraph 9, der Qualifizierung der Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision für die selbständige und eigenverantwortliche Ausübung der Psychotherapie in einer der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster). Die psychotherapeutische Fachausbildung hat sich an den psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu orientieren.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der psychotherapeutischen Fachausbildung sind fachlich-methodische, berufsethische und berufsrechtliche sowie wissenschaftliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen sowie sozialkommunikative und selbstreflexive Fertigkeiten und Kompetenzen zu erwerben:
    1. Ziffer eins
      eine theoretische Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      psychotherapeutische Tätigkeit unter Lehrsupervision, wobei ein Teil davon im Rahmen der Mitarbeit in einer psychotherapeutischen Versorgungseinrichtung als psychotherapeutische Krankenbehandlungen von mittel- bis schwergradiger psychischer Erkrankungen zu leisten sind,
    3. Ziffer 3
      im Rahmen der begleitenden Lehrsupervision mit einer Mindestanzahl an Stunden im Verhältnis 1:5,
    4. Ziffer 4
      im Rahmen der psychotherapeutischen Selbsterfahrung,
    5. Ziffer 5
      im Rahmen individueller Schwerpunktsetzung sowie
    6. Ziffer 6
      im Rahmen der Vorbereitung zur Approbationsprüfung und ihrer Absolvierung.
  3. Absatz 3,Der Erwerb der psychotherapeutischen Handlungskompetenz für eine umfassende versorgungswirksame psychotherapeutische Tätigkeit im institutionellen und niedergelassenen Bereich der psychotherapeutischen Versorgung im Sinne des Paragraph 6, hat insbesondere im Rahmen der Durchführung von psychotherapeutischen Behandlungen durch die Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision unter Anleitung und Aufsicht sowie unter Lehrsupervision zu erfolgen.

Im RIS seit

03.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261784

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/49/P13/NOR40261784