(9)Absatz 9,Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie müssen auf Verlangen die Beurteilungsnachweise und Aufzeichnungen vorgelegt werden. Beurteilungsnachweise und Konformitätserklärungen, die nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden.Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie müssen auf Verlangen die Beurteilungsnachweise und Aufzeichnungen vorgelegt werden. Beurteilungsnachweise und Konformitätserklärungen, die nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden.