Bundesrecht konsolidiert: Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung § 3, tagesaktuelle Fassung

Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung § 3

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-VGÜ

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Paragraph 224, LAG

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als jeweils 30 Minuten pro Arbeitstag getragen werden müssen;
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten;
    3. Ziffer 3
      Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 214 aus 2022,, vorliegt. Als Beurteilungszeitraum für die Untersuchungspflicht gilt ein Arbeitstag, an dem die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer dieser Einwirkung ausgesetzt ist.
  2. Absatz 2,Einrichtungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Fällen, in denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.

Schlagworte

Eignungsuntersuchung

Im RIS seit

23.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012536

Dokumentnummer

NOR40260511

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/54/P3/NOR40260511