Bundesrecht konsolidiert: Tierarzneimittelgesetz § 81, tagesaktuelle Fassung

Tierarzneimittelgesetz § 81

Kurztitel

Tierarzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 186/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Vorschriftswidrige Behandlung

Paragraph 81,
  1. Absatz eins,Bei Vorliegen einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 2, Litera c, der Verordnung (EU) 2019 aus 2090, der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe sind die betroffenen Tiere zu töten. Die Tötung ist von der Landeshauptfrau bzw. vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuordnen.
  2. Absatz 2,Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann kann von einer Tötungsanordnung gemäß Absatz eins, in Fällen des Paragraph 58, LMSVG Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß Paragraph 79,, eine Gefährdung von Mensch und Tier oder der Umwelt ausgeschlossen wird.
  3. Absatz 3,Der Bescheid gemäß Absatz eins, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen der bzw. des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,
    2. Ziffer 2
      die genaue Bezeichnung, die Zahl, die Kennzeichnung und den Standort der betroffenen Tiere und
    3. Ziffer 3
      die genaue Bezeichnung des Ortes, wo die Tötung der Tiere durchgeführt werden soll.
  4. Absatz 4,Die Tötung der Tiere hat innerhalb von drei Werktagen ab Anordnung der Tötung unter Berücksichtigung des Tierschutzes zu erfolgen. Für die Beseitigung der Tierkörper gelten die Vorschriften des Tiermaterialiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, sowie die Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009,.
  5. Absatz 5,Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, hat keine aufschiebende Wirkung.

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012477

Dokumentnummer

NOR40258842

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/186/P81/NOR40258842