Bundesrecht konsolidiert: Tierarzneimittelgesetz § 57, tagesaktuelle Fassung

Tierarzneimittelgesetz § 57

Kurztitel

Tierarzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 186/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Zulassungsüberschreitende Anwendung bei nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten

Paragraph 57,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 56, Absatz eins, dürfen bei Vorliegen eines Therapienotstandes (Paragraph 56, Absatz 2,) nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tierarten entsprechend Artikel 112, der Verordnung (EU) 2019/6 mit folgenden Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln behandelt werden:
    1. Ziffer eins
      mit einem in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat für die Anwendung bei derselben Tierart oder einer anderen Tierart für dasselbe oder für ein anderes Anwendungsgebiet zugelassenes Tierarzneimittel,
    2. Ziffer 2
      wenn kein Tierarzneimittel gemäß Ziffer eins, verfügbar ist, mit einem Arzneimittel, das gemäß Paragraph 7, AMG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726 aus 2004, zugelassen ist, oder
    3. Ziffer 3
      wenn kein Tierarzneimittel oder Arzneimittel gemäß Ziffer eins und 2 verfügbar ist, mit einem Tierarzneimittel, das fallweise nach tierärztlicher Verschreibung zubereitet wird (magistrale Zubereitung).
  2. Absatz 2,Wenn kein Tierarzneimittel oder Arzneimittel gemäß Absatz eins, zur Verfügung steht, kann die verantwortliche Tierärztin bzw. der verantwortliche Tierarzt in direkter Eigenverantwortung und insbesondere zur Vermeidung unzumutbaren Leidens ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier ausnahmsweise mit einem Tierarzneimittel behandeln, das in einem Drittstaat für diese Tierart und dieses Anwendungsgebiet zugelassen ist. Davon ausgenommen sind immunologische Tierarzneimittel.
  3. Absatz 3,Dieser Paragraph gilt auch für die Behandlung von Equiden durch eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt, sofern diese in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument gemäß Artikel 8, Absatz 4, Verordnung (EU) 2019/6 als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt deklariert sind. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/577 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 hinsichtlich des Inhalts und des Formats der Angaben, die erforderlich sind, um Artikel 112 Absatz 4 und Artikel 115 Absatz 5 anzuwenden, und damit diese Angaben in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument gemäß Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung aufgenommen werden können, Amtsblatt Nummer L 123 Seite 3, bleiben davon unberührt.

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012477

Dokumentnummer

NOR40258818

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/186/P57/NOR40258818