(1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern einen Zweckzuschuss in Höhe von 18 Millionen Euro jährlich, mit dem die Länder den gesetzlich oder durch Verwaltungsakt anerkannten Rettungsorganisationen Investitionen zur Steigerung ihrer Resilienz und Leistungsfähigkeit im Krisen- und Katastrophenfall – insbesondere für den Ankauf von Einsatzfahrzeugen, Einsatzmitteln sowie von Ausrüstung und Infrastruktur – ermöglichen.