Bundesrecht konsolidiert: AdminAss-Controllingverordnung § 5, tagesaktuelle Fassung

AdminAss-Controllingverordnung § 5

Kurztitel

AdminAss-Controllingverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 257/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

3. Abschnitt
Mittelbereitstellung, eingesetzte Vollbeschäftigungsäquivalente und Abrechnung

Richtwerte für die Mittelbereitstellung

Paragraph 5,

Im Rahmen der Bereitstellung der administrativen Assistenzen zur Entlastung des Lehrpersonals von administrativen Aufgaben an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen sind nachstehende Richtwerte für den Personaleinsatz in Vollbeschäftigungsäquivalenten je Schuljahr maßgeblich:

  1. Ziffer eins
    0,5 Vollbeschäftigungsäquivalente für Schulen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern,
  2. Ziffer 2
    0,25 Vollbeschäftigungsäquivalente für Schulen mit 80 bis 200 Schülerinnen und Schülern,
  3. Ziffer 3
    bis zu 0,25 Vollbeschäftigungsäquivalente für Schulen mit weniger als 80 Schülerinnen und Schülern,
wobei grundsätzlich eine Bündelung mehrerer Schulstandorte zur Erzielung eines höheren Beschäftigungsausmaßes angestrebt werden soll. Die obig genannten Richtwerte können in Abhängigkeit vom jeweiligen Bedarf je Schulstandort, insbesondere in Hinblick auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler des Standortes, über- oder unterschritten werden.

Im RIS seit

31.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

20012347

Dokumentnummer

NOR40255492

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/257/P5/NOR40255492