(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten. Sie entfällt gemäß § 23 Abs. 8 BAG, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die Berufsschule positiv abgeschlossen hat.Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten. Sie entfällt gemäß Paragraph 23, Absatz 8, BAG, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die Berufsschule positiv abgeschlossen hat.